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Diskurs

Die Akademie zum Ermittlungsverfahren des IStGH in der Situation in Litauen/Belarus


21. Mai 2026

© Max Katz / cc-by-sa-2.0

21. Mai, von Anaïs Heldmaier und Astrid Walter 

 

1. Was ist der Hintergrund für die Ermittlung des IStGH in der Situation Litauen/Belarus? 

Am 12. März 2026 kündigte die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs (der Gerichtshof oder IStGH) an, ihre Vorprüfung bezüglich der Situation der Republik Litauen/Republik Belarus (Situation Litauen/Belarus) abgeschlossen zu haben.  

Im April 2020 kündigte Alexander Lukaschenko (auch Lukashenka), der bereits seit 1994 Präsident von Belarus ist, seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl am 9. August 2020 an. Die Opposition organisierte Proteste gegen seine erneute Kandidatur, die bis Mai 2020 zu Massendemonstrationen anwuchsen, und die von belarussischen Sicherheitskräften gewaltsam unterdrückt wurden. In den Monaten vor der Wahl wurden mehrere Präsidentschaftskandidat:innen der Opposition verhaftet. Auch zivilgesellschaftliche Organisationen (non-governmental organisations, NGOs) und unabhängige Journalist:innen sahen sich schwerer Unterdrückung ausgesetzt. Nach der Wahl erklärte sich Lukaschenko zum Wahlsieger, nach offiziellen Angaben mit 80% der Wahlstimmen. Internationalen Organisationen berichteten jedoch von Wahlbetrug und dem tatsächlichen Wahlsieg der Oppositionellen Swetlana Tichanowskaja. Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zufolge „gibt es eindeutige Beweise dafür, dass die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 manipuliert wurden, und dass die belarussischen Sicherheitskräfte massive und systematische Menschenrechtsverletzungen begangen haben“. Nach der Wahl setzten sich die Demonstrationen mit zunehmender Intensität fort. Nach einem Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte handelte es sich um „die größte gegen die Regierung gerichtete Bewegung der belarussischen Geschichte“. Die Vereinten Nationen, das Europaparlament, sowie internationale NGOs veröffentlichten Stellungnahmen, in denen sie die Gewalt verurteilten und Ermittlungen von mutmaßlichen Verstößen gegen das Völkerrecht durch belarussisch Polizeieinheiten forderten.

Infolge der willkürlichen Verhaftungen und der Polizeigewalt flohen tausende belarussische Oppositionelle, darunter auch die Präsidentschaftskandidatin Swetlana Tichanowskaja nach Litauen und in andere Nachbarstaaten. Lukaschenkos Regime ist bis heute an der Macht. Auch während der letzten Präsidentschaftswahlen am 26. Januar 2025 wurden vergleichbar weitreichender Wahlbetrug festgestellt. Die UN-Gruppe Unabhängiger Expert:innen zur Menschenrechtslage in Belarus stellt weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verstöße gegen die Rechte eines fairen Strafverfahrens, und Folter, auch in Form von sexualisierter und geschlechterbezogener Gewalt, fest, durch die Oppositionelle zur Flucht in europäische Nachbarstaaten gezwungen sind. 

Die Ermittlungsarbeit der Anklagebehörde wegen mutmaßlicher Völkerrechtsverbrechen an der belarussischen Zivilbevölkerung wurden durch eine Überweisung der Situation durch die litauische Justizministerin vom 30. September 2024 ausgelöst. In der Überweisung macht Litauen geltend, dass „Verbrechen gegen die Menschlichkeit – darunter Vertreibung, Verfolgung und andere unmenschliche Behandlungen – an der Zivilbevölkerung in Belarus begangen“ worden seien. Zudem sei der IStGH für die Strafverfolgung zuständig, da „Teile des Tatbestands dieser Verbrechen auf dem Staatsgebiet Litauens begangen wurden, wodurch sie in zeitlicher, territorialer und tatbestandlicher Hinsicht der Zuständigkeit des Gerichts unterliegen.“ Ähnliche Vorwürfe wurden der Anklagebehörde bereits im Mai 2021 durch einen Bericht internationaler Menschenrechtsorganisationen vorgelegt.

 

2. Worauf beruft sich die Anklagebehörde des IStGH bei der Eröffnung des neuen Ermittlungsverfahrens?

Ausgehend von den beschriebenen Vorwürfen, ersuchte Litauen den Ankläger des IStGH „alle abgeschlossenen, andauernden und zukünftigen Verbrechen innerhalb der Zuständigkeit des Gerichts“, die seit dem 1. Mai 2020 mutmaßlich in Belarus und an der belarussischen Zivilbevölkerung begangen wurden, zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund eröffnete die Anklagebehörde ihre Ermittlungsarbeit. Den strafprozessualen Vorgaben des Römischen Statuts (das Statut) folgend, der vertraglichen Grundlage des IStGH, führte die Anklagebehörde zunächst Voruntersuchungen gemäß Artikel 53(1) durch. Das Ziel dieser Ermittlungsstufe ist es festzustellen, ob vernünftige Gründe eine weitergehende Ermittlung rechtfertigen. Die Schwelle für diese „vernünftigen Gründe“ ist durch die Rechtsprechung des IStGH als „der niedrigste im Statut angelegte Beweismaßstab“ definiert worden. An diese Stelle „wird, anders als im Stadium der Ermittlungen, vom Ankläger keine ‚umfassende‘ oder ‚abschließende‘ Beweiswürdigung erwartet“. Es muss vielmehr beurteilt werden, ob die vorliegenden Informationen eine hinreichende Basis darstellen, um die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen.

In der Zusammenfassung der vorläufigen Ermittlungsergebnisse (vorläufige Ergebnisse) der Anklagebehörde bezüglich der Situation in Litauen/Belarus, die am 12. März 2026 veröffentlicht wurden, legt die Anklagebehörde dar, dass sich ihre Aktivitäten insbesondere auf mutmaßliche grenzüberschreitende Verbrechen richten, die seit dem 1. Mai 2020 zumindest teilweise auf litauischem Staatsgebiet begangen worden sind, und die daher in territorialer und zeitlicher Hinsicht der Zuständigkeit des Gerichts unterliegen. Mit Blick auf die Abwesenheit relevanter nationaler Strafverfolgung, und auf die Schwere der vorgeworfenen Taten, kam die Anklagebehörde zudem zu dem Schluss, dass eventuelle Verfahren aufgrund „ihres Ausmaßes, ihrer Natur, der Art der Tatbegehung inklusive der Verfolgungsabsicht der Täter:innen, sowie ihrer Auswirkungen“ auch zulässig sein würden. Darüber hinaus gäbe es keine naheliegenden Gründe für die Annahme, dass die Ermittlung nicht im Interesse der Gerechtigkeit sei, sodass die Anklagebehörde vernünftige Gründe dafür, dass die Verbrechen der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, annahm und das Ermittlungsverfahren eröffnete. 

 

3. Worum handelt es sich bei den mutmaßlichen Verbrechen? 

Die Ermittlungsarbeit der Anklagebehörde betrifft mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Artikel 7 des Römischen Statuts. Nach Artikel 7(1) setzt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit voraus, dass die vorgeworfenen Tathandlungen „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung […] begangen wird“. Artikel 7(2) stellt klar, dass die Handlungen, die den Angriff ausmachen, „in Ausführung oder zur

Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat“, begangen sein müssen. Diese Voraussetzungen werden als die Kontextelemente der Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet. Nach Feststellung der Anklagebehörde deuten Indizien darauf hin, dass die mutmaßlichen Taten als Teil oder zur Unterstützung einer belarussischen Politik begangen wurden, etwa „die wiederholten Angriffe der belarussischen Behörden gegen Oppositionelle, der Einsatz des Rechtssystems als Mittel der Unterdrückung von Widerstand, und die mangelnde Strafverfolgung der vorgeworfenen Straftaten“. Aus Sicht der Anklagebehörde legen diese Faktoren nahe, dass die Verbrechen von den belarussischen Behörden „unterstützt oder gutgeheißen“ wurden. Sie weist weiter darauf hin, dass „das große Ausmaß, die Anzahl der Opfer, und die organisierte Art der Durchführung der Taten“ auf einen ausgedehnten und systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung hindeuten. Davon ausgehend schlussfolgert sie, dass eventuelle Strafverfahren, die sich aus der Ermittlung ergeben würden, nach dem Statut zulässig sein würden. Hinsichtlich der zugrundliegenden Tathandlungen ist in den vorläufigen Ergebnissen dargelegt, dass die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die mutmaßlich von belarussischen Behörden begangen worden sind, das Verbrechen der politisch motivierten Verfolgung durch Vertreibung, begangen an einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft, strafbar nach Artikel 7(1)(h), und das Verbrechen der Vertreibung einer Bevölkerung, strafbar nach Artikel 7(1)(d) des Statuts, einschließen. 

Nach dem Römischen Statut und den Elements of Crimes (Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen) bedeutet Verfolgung den vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten einer identifizierbaren Gruppe aus diskriminierenden Gründen. Darüber hinaus muss der Akt der Verfolgung in Zusammenhang mit mindestens einem weiteren Verbrechen unter der Zuständigkeit des Gerichtshofs begangen worden sein. Im Kontext der Situation Litauen/Belarus besteht die angegriffene Gruppe aus Personen, die von belarussischen Behörden als politische Oppositionelle wahrgenommen werden. Ihre Verfolgung wurde überwiegend durch Vertreibung, und in Zusammenhang mit ihrer Vertreibung, begangen.

Das Verbrechen der Vertreibung ist daher von zentraler Bedeutung in der Situation Litauen/Belarus. Die Elements of Crimes definieren Vertreibung im Sinne des Römischen Statuts als die völkerrechtlich unzulässige, zwangsweise Überführung von Personen. Neben der Anwendung physischer Gewalt kann die Formulierung „zwangsweise“ auch „die Androhung von Gewalt oder Nötigung bedingt durch die Angst vor Gewalt, Notstand, Gefangenschaft, psychischen Zwang oder Machtmissbrauch, […] oder das Ausnutzen einer von Zwang geprägten Lage“ umfassen. Zudem stellt Vertreibung ein grenzüberschreitendes Verbrechen dar, wobei eine oder mehrere Personen zwangsweise von einem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten in einen anderen Staat überführt werden. Somit setzt sich das Verbrechen der Vertreibung aus mehreren, aufeinander folgenden Aspekten zusammen, die an verschiedenen Orten begangen werden bzw. eintreten: Die Tatbegehung wird in einem Staatsgebiet begonnen, und in einem anderen beendet. Aufgrund dieser inhärent grenzüberschreitenden Tatbegehung hat das Verbrechen der Vertreibung signifikante Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.

 

4. Kann der IStGH Gerichtsbarkeit über Verbrechen ausüben, die in Nicht-Vertragsstaaten begangen werden?

Zwar ist Belarus kein Vertragsstaat des Römischen Statuts, jedoch ist Litauen Vertragspartei. In der hier gegenständlichen Situation wurden Personen mutmaßlich dazu genötigt, Belarus zu verlassen, und in die Flucht nach Litauen gezwungen. Dadurch trat der tatbestandliche Erfolg, somit ein wesentlicher Teil des Verbrechens der Vertreibung auf dem Staatsgebiet eines Vertragsstaats ein. Diese Argumentation stütz sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Situation in der Volksrepublik Bangladesch/Republik der Union Myanmar (Situation Bangladesch/Myanmar)

In ihrer Entscheidung über die Zuständigkeit gemäß Artikel 19(3) (Zuständigkeitsentscheidung) in der Situation Bangladesch/Myanmar befand die Vorverfahrenskammer I (die Kammer), dass der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit in Fällen ausüben kann „wenn zumindest ein Tatbestandsmerkmal […] oder ein Teil eines Verbrechens auf dem Staatsgebiet eines Vertragsstaats begangen wurde“. Davon ausgehend, dass Vertreibung ein inhärent grenzüberschreitendes Verbrechen darstellt, argumentierte die Kammer, dass eine restriktive Auslegung des Artikel 12(2)(a) des Statuts, die seine Gerichtsbarkeit dann ablehnt, wenn ein Teil des Verbrechens auf dem Gebiet eines Nicht-Vertragsstaats begangen wird, mit den Zielen des Statuts unvereinbar wäre. Stattdessen schlussfolgerte die Kammer, dass „Vertreibungshandlungen, die in einem Nicht-Vertragsstaat begonnen […] und in einem Vertragsstaat beendet werden […] die Merkmale des Artikel 12(2)(a) des Statuts erfüllen“, und somit der Zuständigkeit des Gerichts unterliegen. Diese Auslegung wurde durch die Vorverfahrenskammer III bestätigt.

Im Völkerrecht wird Gerichtsbarkeit traditional über das Territorialitätsprinzip begründet, wonach Staaten die Autorität haben, Taten abzuurteilen, die in ihrem Staatsgebiet begangen wurden. Gerichtsbarkeit kann auch über das aktive Personalitätsprinzip, abgeleitet von der Nationalität der Täter:innen, oder das passive Personalitätsprinzip, abgeleitet von der Nationalität der Opfer, begründet werden. Universelle Jurisdiktion, auch als Weltrechtsprinzip bezeichnet, ist dagegen die Ausnahme und umstritten; danach können bestimmte völkerrechtliche Kernverbrechen auch unabhängig vom Tatort oder der Nationalität der Täter:innen verfolgt werden. Der IStGH ist ein durch völkerrechtlichen Vertrag gegründeter Gerichtshof, wodurch Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Souveränität dem Gerichtshof übertragen haben. Nach Artikel 12(2)(a) des Statutes knüpft seine Zuständigkeit an das Territorialitätsprinzip, und nach Artikel 12(2)(b) an der aktive Personalitätsprinzip. Gerichtsbarkeit über Nicht-Vertragsstaaten ist nur in Fällen der Überweisung einer Situation durch den UN-Sicherheitsrat vorgesehen; das passive Personalitätsprinzip ist im Statut nicht angelegt. Für Taten, die auf belarussischem Staatsgebiet begangen wurden und die gegen die belarussische Bevölkerung gerichtet sind, scheint der Gerichtshof somit seine Zuständigkeit nicht unmittelbar begründen zu können. In der Situation Litauen/Belarus, wie schon in der Situation Bangladesch/Myanmar, bezog sich der Gerichtshof daher auf die Feststellung, dass ein Teil des Verbrechens der Vertreibung auf dem Staatsgebiet von Vertragsstaaten eingetreten ist. Auf dieser Grundlage begründete er territoriale Zuständigkeit, die sich auch auf solche Teile der Tathandlungen erstreckt, die im Staatsgebiet von Nicht-Vertragsstaaten ausgeführt wurden.

Anders als das Verbrechen der Vertreibung ist das Verbrechen der Verfolgung nach Artikel 7(1)(h) des Statuts nicht unmittelbar als grenzüberschreitendes Verbrechen angelegt. Wie von der Vorverfahrenskammer I in ihrer Zuständigkeitsentscheidung bezüglich der Situation Bangladesch/Myanmar festgestellt wurde, „kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 12(2)(a) des Statuts auch über das Verbrechen der Verfolgung ausüben, da ein Teil des Verbrechens oder ein Tatbestandsmerkmal (hier: die grenzüberschreitende Vertreibung) auf dem Staatsgebiet eines Vertragsstaats stattfindet“. Somit kann die Gerichtsbarkeit auch bezüglich des Verbrechens der Verfolgung dadurch entstehen, dass die grenzüberschreitende Vertreibung von Personen einen Teil der Vefolgungshandlungen ausmacht. 

 

5. Lässt sich die Rechtsprechung von Bangladesch/Myanmar bezüglich der Zuständigkeit des IStGH übertragen?

Die Argumentation des Gerichts über seine extraterritoriale Ausdehnung seiner Zuständigkeit hat kontroverse Reaktionen hervorgerufen. Die ausweitende Interpretation des Römischen Statuts in der SituationBangladesch/Myanmar ist bei Forschenden auf Zustimmung getroffen, ebenso wie bei internationalen Organisationen wie der Generalversammlung der UN, der International Commission of Jurists, oder bei Mitgliedern der Canadian Partnership for InternationalJustice. Sie stimmten der Kammer darin zu, dass die Auslegung mit dem Völkergewohnheitsrecht ebenso vereinbar sei, wie mit der Geschichte und dem Ziel des Statuts, und dass sie Opfern den Zugang zu ihrem Recht erleichtert. In ähnlicher Form fand die Anklagebehörde in der Situation Litauen/Belarus dir Unterstützung mehrerer Forschender sowie internationaler and belarussischer NGOs. Andere Stimmen dagegen mahnten Zurückhalten an, da die Situationen in Litauen/Belarus und Bangladesch/Myanmar in relevanten Aspekten Unterschiede aufweisen.

In Myanmar war die ethnische und religiöse Minderheit der Rohingya der massiven Vertreibung durch Sicherheitskräfte Myanmars von ungefähr 600.000 Personen ausgesetzt, die mittels ausgedehnter Gewalt, der Zerstörung von Dörfern, und anderen systematisch begangenen Gewaltverbrechen einherging, die auch als ethnische Säuberungen beschrieben wurden. Die Opfer wurden aus ihren Häusern vertrieben und in groß angelegten, staatlich organisierten Aktionen aus den Gebieten, in denen sie seit Generationen gelebt hatten, über die Grenze nach Bangladesch verdrängt. In einem Verfahren, das vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) noch anhängig ist, wirft Gambia Myanmar sogar Verstöße gegen die Genozid-Konvention vor. Demgegenüber berichtete die UN-Gruppe unabhängiger Expert:innen für die Menschenrechtslage in Belarus gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat 2025, „dass seit 2020 bis zu 600.000 Personen gezwungen wurden, Belarus zu verlassen”. In den vorläufigen Ergebnissen der Anklagebehörde ist dargelegt, dass „die mutmaßliche Vertreibung durch eine von Zwang geprägten Lage ausgelöst wurde“, die von politischer Unterdrückung, willkürlichen Festnahmen und Gewalt infolge der umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2020 geprägt war, die sich gegen vermeintliche und tatsächliche Oppositionelle richtete.

Insbesondre die verschiedene Intensität der angewendeten oder angedrohten Gewalt wirft die Frage auf, ob der Ansatz zur Begründung der grenzüberschreitenden Gerichtsbarkeit, die im Kontext der ethnischen Verfolgung in Bangladesch entwickelt wurde, auf die Situation politisch motivierter Gewalt und autoritärer Unterdrückung in Belarus übertragen werden kann. Während der Tatbestand der Vertreibung, insbesondere die Durchführung „unter Zwang“, weit ausgelegt werden kann, sodass auch eine Ausreise aufgrund einer von Zwang geprägten Lage davon umfasst ist, deuten doch die verschiedenen Kontexte und Sachlagen beider Situationen darauf hin, dass die Übertragung des Präzedenzfalls in Bangladesch/Myanmar auf den Fall Litauen/Belarus komplex ist und eine sorgfältige analytische Auseinandersetzung erfordert.

Die Entscheidung der Anklagebehörde, das Ermittlungsverfahren führt zudem zu Spannungen mit dem Grundsatz staatlicher Souveränität, der die Zuständigkeit des Gerichtshofes einschränkt. Als eine durch völkerrechtlichen Vertrag gegründete Einrichtung ist die Gerichtsbarkeit des IStGH von Grund auf von der Zustimmung der Staaten abhängig. Es ist insofern fraglich, ob ein einzelnes transnationales Element, durch das das ein Vertragsstaat berührt wird, genügt, um eine Tathandlung in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes zu bringen. Die Befugnisse des Gerichts auch auf Vorfälle auszuweiten, die primär auf dem Staatsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates stattfinden, der, wie Belarus, das Statut ausdrücklich nicht ratifiziert hat, wirft Fragen auf bezüglich der Grenzen des vertraglichen Regelwerks, dem der Gerichtshof verschrieben ist. Kritische Stimmen tragen vor, dass eine solche weite Auslegung ermöglichen würde, jeden Vertragsstaat als Einfallstor für den IStGH zu nutzen, um über Nicht-Vertragsstaaten zu richten. Ein solches Ergebnis liefe Gefahr, die Legitimität des Gerichts zu untergraben. Weitere Bedenken wurden hinsichtlich praktischer Schwierigkeiten geäußert, die mit der nötigen Kooperation von Nicht-Vertragsstaaten in Zusammenhang stehen. 

Schließlich haben einige Forschende vor einer unüberdachten Übertragung der Rechtsprechung aus der Situation Bangladesch/Myanmar auf andere Kontexte gewarnt. In dieser Hinsicht wurde vorgebracht, dass das Verbrechen der Vertreibung von anderen Verbrechen der zwangsweisen Umsiedlung zu unterscheiden ist. Demnach setze die strafbare grenzüberschreitende Vertreibung einen bestimmten Vorsatz voraus, nämlich jenen Personen über eine Staatsgrenze hinweg zu vertreiben.

 

6. Welche Bedeutung hat die Ankündigung der Anklagebehörde?

Während der Phase der Vorermittlungen besitzt die Anklagebehörde nur beschränkte Ermittlungskompetenzen. Durch die Ankündigung wurde die Situation Litauen/Belarus nun in die Phase des Ermittlungsverfahrens überführt, wodurch weitergehende Ermittlungsbefugnisse eröffnet sind. Das Ziel dieses Ermittlungsverfahrens ist es festzustellen, ob bestimmte Verbrechen nach dem Römischen Statut in einem konkreten zeitlichen, politischen und/oder geographischen Kontext begangen worden sind – hier bezogen auf den Kontext in Belarus seit dem 1. Mai 2020. Nachdem die Anklagebehörde Verdächtige identifiziert und namentlich benannt hat, die individuell für konkrete Tatvorwürfe verantwortlich gemacht werden können, wird das Verfahren des IStGH in die nächste Phase übergehen: Das strafrechtliche Hauptverfahren. Für diesen Prozess ist im institutionellen Rahmen des Gerichtshofs ein System gerichtlicher Kontrollmechanismen angelegt, das die Rechtmäßigkeit und die verfahrensrechtliche Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens sicherstellt. Entscheidungen und Feststellungen der Anklagebehörde unterliegen regelmäßig der Überprüfung durch die gerichtlichen Spruchkörper, darunter Vorverfahrenskammern, Verfahrenskammern und Berufungskammern, die jeweils unterschiedliche Aufsichts- und Entscheidungsfunktionen ausüben. Daher darf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht als Vorwegnahme der späteren Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner möglicher Fälle, oder über die letztlichen Feststellungen über individuelle Verantwortlichkeiten missverstanden werden. 

In einer Zeit, in der der IStGH erheblichem Druck ausgesetzt ist, stellt die Entscheidung zur Ermittlung von Verbrechen, die mutmaßlich in Belarus begangen wurden, einen bedeutenden Schritt in der Entwicklung des Gerichtshofs dar. Professor Dr. Christoph Safferling, Direktor der Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien, hebt hervor, dass sich „die Ermittlung in Litauen/Belarus auf grenzüberschreitende Verbrechen beziehen, die bis heute Schwierigkeiten mit Blick auf die klassisch verstandenen territorialen Grenzen des Statuts aufweisen. Es bestehen noch immer Unsicherheiten bezüglich Artikel 12(2)a des Römischen Statuts und der möglichen Gerichtsbarkeit über Nicht-Vertragsstaaten, aber dieses Verfahren könnte hier die Möglichkeit geben, Rechtssicherheit zu schaffen, und so die Mechanismen der Strafverfolgung und für Opfer schwerster internationaler Verbrechen den Zugang zum Recht zu stärken.“ Die Tatsache, dass sich Litauen sowohl an den IStGH und den IGH gewendet hat, um in rechtlichen Verfahren zwar verschiedene aber miteinander verbundene Fragen klären zu lassen, „verdeutlicht, dass das Völkerrecht für Staaten ein unverzichtbares Instrument zur friedlichen Streitbeilegung bleibt, mit dem komplexe und sich wandelnde Formen von Unrecht adressiert werden können. Dass diese Verfahren gleichzeitig stattfinden, unterstreicht zudem, dass das Völkerrecht einen zusammenhängenden, einheitlichen Rechtsrahmen darstellt, dessen Kohärenz bewahrt werden muss – gerade in einer Zeit, in der die Grundlagen der regelbasierten internationalen Ordnung unter Druck stehen.“ Zusammenfassend fügt Professor Christoph Safferling hinzu, dass „die Bedeutsamkeit der Ermittlungen dennoch nicht von den schwierigen Fragen ablenken darf, die sie aufwirft. Die Bereitschaft des Gerichtshofs, seine Zuständigkeit auf Nicht-Mitgliedstaaten auszudehnen, und das auf Grundlage einer umstrittenen Interpretation des Statuts, bedarf einer sorgfältigen Überprüfung. Die Rechtmäßigkeit eines etwaigen Verfahrens hängt nicht nur von der Schwere der mutmaßlichen Verbrechen ab, sondern auch davon, ob der IStGH nachweisen kann, dass seine juristische Argumentation fundiert, schlüssig und geeignet ist, rechtliche Bedenken auszuräumen.“ (aw)

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Dokumente zu diesem News-Artikel

The Nuremberg Academy Contextualises the ICC Office of the Prosecutor’s New Lithuania/Belarus Investigation
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Die Akademie zum Ermittlungsverfahren des IStGH in der Situation in Litauen/Belarus
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