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Diskurs

Die Akademie ordnet die Überstellung eines libyschen Tatverdächtigen von Deutschland an den IStGH ein


05. März 2026

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[Translate to Deutsch:] © UN Photo/Rick Bajornas

5. März 2026, von Dr. Pablo Gavira Díaz und Dr. Gurgen Petrossian 

 

1. Einleitung

Am 1. Dezember 2025 wurde Khaled Mohamed Ali El Hishri an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH, Gerichtshof oder Gericht) überstellt, nachdem er am 16. Juli 2025 von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland festgenommen worden war. Sie vollzogen einen am 10. Juli 2025 unter Verschluss erlassenen Haftbefehl der Vorverfahrenskammer I des IStGH. Diesem lag die Annahme zugrunde, dass El Hishri für die unmittelbare Begehung, Anordnung oder Überwachung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich ist, die mutmaßlich in Libyen zwischen Februar 2015 und Anfang 2020 begangen wurden. Die Überstellung von El Hishri stellte zugleich den ersten Fall dar, in dem Deutschland eine:n Tatverdächtige:n im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Gericht an den IStGH überstellte.

Dieser Beitrag zielt darauf ab, die Festnahme und Überstellung von El Hishri in den verfahrensrechtlichen Rahmen des IStGH sowie des deutschen Rechtssystems einzuordnen. Dabei soll die zentrale Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe für die wirksame Verfolgung internationaler Verbrechen herausgearbeitet werden.

 

2. Jüngste Entwicklungen in Bezug auf die Situation in Libyen beim Internationalen Strafgerichtshof

Der IStGH beobachtet den Konflikt in Libyen seit Ende Februar 2011, nachdem der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) die Situation in Libyen an den Ankläger des IStGH überwiesen hatte. Im Mai 2025 reichte die libysche Regierung – wie von der Akademie bereits eingeordnet – beim Gericht eine Erklärung ein, mit der sie die Gerichtsbarkeit des IStGH über mutmaßlich in Libyen begangene Verbrechen für den Zeitraum von 2011 bis Ende 2027 anerkennt. Durch die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Gerichts erlangt Libyen faktisch den Status eines de-facto-Vertragsstaates und ist damit verpflichtet, uneingeschränkt („fully“) mit dem IStGH bei dessen Ermittlungen und Strafverfolgungen zusammenzuarbeiten, einschließlich der Vollstreckung von Haftbefehlen.

Derzeit sind acht vom Gericht im Rahmen der Situation in Libyen gesuchte Personen weiterhin flüchtig, darunter Osama Elmasry Njeem, der ehemalige Leiter der libyschen Justizpolizei. Im Januar 2025 war Njeem in Turin festgenommen und zwei Tage später von den italienischen Behörden wieder freigelassen worden. Italien berief sich zur Rechtfertigung der Freilassung von Njeem auf nationale rechtliche und verfahrensrechtliche Gründe und kam damit einem Ersuchen des Gerichts um Zusammenarbeit nicht nach.

 

3. Die Festnahme und Überstellung von Verdächtigen aus Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs: Der rechtliche Rahmen in Deutschland

Artikel 89 des Römischen Statuts legt den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Festnahme und Überstellung von Verdächtigen durch Vertragsstaaten des Gerichtshofs fest. Artikel 89 Absatz 1 räumt dem IStGH die Möglichkeit ein, jeden Vertragsstaat, in dem sich ein:e Verdächtige:r aufhält, um die Festnahme und Übergabe dieser Person zu ersuchen, wobei er gemäß Artikel 91 entsprechende Unterlagen vorlegt. Darüber hinaus enthält der zweite Satz von Artikel 89 Absatz 1 die Verpflichtung der Vertragsstaaten, solchen Ersuchen gemäß dem Römischen Statut und ihrem nationalen Recht nachzukommen.

Deutschland führt Festnahme- und Überstellungsersuchen des IStGH als Vertragsstaat auf Grundlage des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG) aus, das insbesondere die Artikel 59 und 89 des Römischen Statuts in nationales Recht umsetzt. Das im IStGHG vorgesehene Verfahren orientiert sich weitgehend an Auslieferungsverfahren im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls, ist jedoch formal als „Überstellung“ und nicht als Auslieferung ausgestaltet.

§ 2 IStGHG bestimmt, dass Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und hinsichtlich derer der Gerichtshof nach dem Römischen Statut um Überstellung ersucht hat, an den Gerichtshof zu überstellen sind. Im vorliegenden Fall lösten der vom Internationalen Strafgerichtshof am 10. Juli 2025 erlassene Haftbefehl gegen El Hishri sowie die Übermittlung des Überstellungsersuchens die völker- und innerstaatliche Verpflichtung Deutschlands zur Festnahme und Überstellung des Verdächtigen aus.

Gemäß §§ 9 und 13 IStGHG wurde El Hishri auf Grundlage des Haftbefehls des IStGH am 16. Juli 2025 am Flughafen Berlin Brandenburg vorläufig festgenommen. Seine Inhaftierung im Bundesgebiet erfolgte aufgrund einer am selben Tag erlassenen Festhalteanordnung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – das dem Flughafen am nächsten gelegene Gericht. Nach seiner Festnahme und der anschließenden richterlichen Vorführung wurde er in einer Justizvollzugsanstalt in Überstellungshaft genommen. Am 21. Juli 2025 ordnete der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg gemäß § 11 IStGHG die vorläufige Überstellungshaft an. Nach § 11 Absatz 2 Halbsatz 2 IStGHG kann eine solche Anordnung ergehen, wenn bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dass die Person einen Völkermord (Artikel 6 Römisches Statut) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 Römisches Statut) begangen hat, und zudem Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht. Nach dem Haftbefehl des IStGH wird Herrn El Hishri die Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen. Nach Eingang der in Artikel 91 des Römischen Statuts genannten Unterlagen ordnete das OLG Brandenburg sodann gemäß § 10 IStGHG die förmliche Überstellungshaft an.

§ 32 IStGHG eröffnet die Möglichkeit eines vereinfachten Überstellungsverfahrens, bei dem auf eine förmliche Zulässigkeitsentscheidung verzichtet werden kann, sofern die verfolgte Person vor einem Richter oder eine Richterin ihre Zustimmung erklärt. In Fällen der §§ 14 und 15 IStGHG ist das zuständige Amtsgericht für Belehrung und Protokollierung der Zustimmung gemäß § 32 Absatz 3 IStGHG zuständig. Herr El Hishri verweigerte vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen seine Zustimmung zur vereinfachten Überstellung, sodass das förmliche Zulässigkeitsverfahren nach §§ 19–22 IStGHG durchzuführen war. Diese Prüfung beschränkt sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Überstellung – etwa die Zuständigkeit des IStGH nach dem Römischen Statut sowie die formellen Anforderungen des Artikels 91 – und schließt eine inhaltliche Überprüfung der Tatvorwürfe oder Beweismittel aus.

Soweit El Hishri die Rechtmäßigkeit seiner Haft beanstandete, stellte das OLG Brandenburg unter Hinweis auf Artikel 59 Absatz 4 Römisches Statut und § 16 Absatz 2 IStGHG klar, dass das IStGHG ein eigenständiges Kooperationsregime darstellt. Eine dem klassischen Auslieferungsrecht vergleichbare Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt.[†] Eine Aussetzung des Vollzugs kommt nur bei dringenden und außergewöhnlichen Umständen in Betracht.

Auch der Einwand, der Haftbefehl des IStGH genüge nicht den Anforderungen des Artikels 58 Absatz 3 Römisches Statut, wurde zurückgewiesen. Das OLG Brandenburg stellte fest, dass der Haftbefehl sämtliche nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben enthalte. Zudem sei das Gericht gemäß Artikel 59 Absatz 4 Römisches Statut nicht befugt zu prüfen, ob der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Maßstab („hinreichende Gründe zu der Annahme“) erfüllt sei. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag der Verteidigung zur (erweiterten) Akteneinsicht abgelehnt. 

Weiterhin machte El Hishri diplomatische Immunität geltend und berief sich auf die Artikel 29 und 31 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen. Das OLG Brandenburg verwarf dieses Vorbringen. Das Wiener Übereinkommen schütze Diplomaten ausschließlich im Rahmen bilateraler Beziehungen zwischen Entsende- und Empfangsstaat; diese Konstellation sei im Verhältnis zur Überstellung an den IStGH nicht gegeben. Artikel 98 Römisches Statut finde daher keine Anwendung.

Zudem hatte El Hishri bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 16. Juli 2025 angegeben, aus privaten Gründen nach Deutschland gereist zu sein. Das OLG führte aus, dass Artikel 27 Absatz 2 Römisches Statut die Berufung auf eine amtliche Eigenschaft oder diplomatische Immunität im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichtshofs ausschließt. Im Lichte der Überweisung der Situation durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2011 sowie der Anerkennung der Gerichtsbarkeit des IStGH durch Libyen im Jahr 2025 sei von einem Vorrang der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs gegenüber etwaigen Immunitätsregeln auszugehen.

Auch die weiteren Einwendungen – insbesondere zur Unzulässigkeit nach Artikel 17 Römisches Statut, zur vermeintlich fehlenden völkerrechtlichen Zuständigkeit, zu selektiver Strafverfolgung, politischer Motivation, vermeintlichen Doppelstandards im Menschenrechtsschutz sowie zu Haftbedingungen beim IStGH – wies das OLG zurück. Diese Gesichtspunkte stellten keine Überstellungshindernisse dar und seien im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens nach dem IStGHG nicht zu prüfen.

Das OLG bestätigte daher sowohl die Zulässigkeit der Überstellung als auch die Fortdauer der Überstellungshaft und ebnete damit den Weg für die Überstellung von Herrn El Hishri nach Den Haag.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung durch den Bundesgerichtshof wurde am 8. Oktober 2025 als unzulässig verworfen. Das Gericht stützte sich auf § 7 Absatz 1 Satz 2 IStGHG, wonach Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Überstellungsverfahren nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können.[‡]

 

4. Auswirkungen erfolgreicher internationaler Zusammenarbeit und Rechtshilfe für den Internationalen Strafgerichtshof

Die Überstellung von El Hishri am 1. Dezember 2025 stellt den ersten Fall dar, in dem deutsche Behörden auf Grundlage des IStGHG einen vom IStGH erlassenen Haftbefehl vollzogen haben. Der Ausgang des Verfahrens zeigt, dass nach deutschem Recht kein Ermessensspielraum hinsichtlich Festnahme- und Überstellungsersuchen besteht, sobald drei Voraussetzungen erfüllt sind: die Begründung der Zuständigkeit des IStGH; die Vorlage der in Artikel 91 des Römischen Statuts vorgesehenen Unterlagen; sowie der Ausschluss einer Immunität gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Römischen Statuts in Verbindung mit einer Überweisung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.

Das Ausführen von Festnahme- und Überstellungsersuchen zählt zu den zentralen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, da es dem Gerichtshof erst ermöglicht, sein Mandat effektiv wahrzunehmen. In diesem Sinne bezeichnete das OLG Brandenburg die Zusammenarbeit als „elementare Voraussetzung für die Effektivität“ des Internationalen Strafgerichtshofs als Institution. Da der Gerichtshof selbst über keinen eigenen Vollstreckungsmechanismus verfügt, ist er darauf angewiesen, dass Vertragsstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die eine Strafverfolgung überhaupt ermöglichen. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Pflicht „umfassend zu verstehen und erstreckt sich auf die Verfolgung der in die Zuständigkeit des Strafgerichtshofs fallenden Straftaten, die Vollstreckung sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen.“

Die Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung internationaler Kernverbrechen stärkt somit die Wahrnehmung des IStGH als wirksame gerichtliche Institution und nicht als politisches Organ. Dadurch wird zugleich das Vertrauen der Opfer in internationale Mechanismen zur Durchsetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit gefördert und gefestigt.

In diesem Zusammenhang begrüßte Professor Dr. Christoph Safferling, Direktor der Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien, die „erfolgreiche Festnahme und effektive Überstellung“ von El Hishri nach Den Haag. Er hob zudem die historisch begründete „besondere Verantwortung und historisch begründete“ Deutschlands hervor, seinen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut nachzukommen, und bezeichnete die Überstellung als „Ausdruck des fortdauernden Engagements Deutschlands für das internationale Strafrecht in herausfordernden Zeiten“. Er bekräftigte den „Vorrang des Rechts vor der Macht“ und würdigte die Maßnahme als „Beispiel dafür, wie internationale Zusammenarbeit den Idealen der internationalen Strafgerichtsbarkeit praktische Wirksamkeit verleihen kann“. (pg/gp)


[†] Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v.  2 OAus 31/25, 7. August 2025. Liegt den Autoren vor.

[‡] Bundesgerichtshof, Beschluss v. 8. Oktober 2025 (2 ARs 397/25; 2 AR 277/25). Liegt den Autoren vor.

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The Nuremberg Academy Contextualises the Transfer of Libyan Suspect from Germany to the ICC
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